
- Eckpunktepapier zu Säule 1 (Ampel-Koalition) Stand 26.10.2022
- Eckpunktepapier zu Säule 2 (Ampel-Koalition) Stand 12.04.2023
- Referentenentwurf (Ampel-Koalition) Stand 06.07.2023
- Kabinettsentwurf (Ampel-Koalition) Stand 09.10.2023
- Empfehlungen Bundesrat 1. Befassung Stand 22.03.2023
- Bundesrat Antrag Freistaat Bayern zur Aufhebung des Gesetzentwurfs Stand 19.03.2023 (abgelehnt)
- Empfehlungen Bundesrat 2. Befassung Stand 18.09.2023
- Bundesrat Antrag Freistaat Bayern – Ablehnung Gesetzentwurf Stand 27.09.2023 (abgelehnt)
- Finale Stellungnahme Bundesrat Stand 29.09.2023
- 2/3. Lesung Bundestag am 23.02.2024
- Bundesanzeiger Veröffentlichung CanG Wortlaut Stand 27.03.2024
- Stellungnahme CSC Gründungscommunity
- Stellungnahme O. Neusser – veröffentlicht auf Seite 11 bis 16 (damals Gründungsinitiative CSC Baden-Württemberg Regionalansatz)
Anbauvereinigungen
Im Rahmen der sogenannten Anbauvereinigungen ist nach erteilter Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde der gemeinschaftliche, nicht-kommerzielle Anbau erlaubt.
Anbauvereinigungen oder auch umgangssprachlich oft als Cannabis Social Club (CSC) bezeichnete Anbaugemeinschaften können als eingetragene Vereine (e.V.) oder als Genossenschaft ausgegründet werden.
Es gelten strenge Vorgaben an Verantwortliche, Standort und Betrieb wie:
– Keine Vorstrafen wegen Cannabis bei Vorsitzenden bzw. Verantwortlichen
– 500 Mitglieder maximal
– Versand-/Lieferverbot
– Verbot von sozialversicherungspflichtigen Angestellten im Anbau (max. Minijob)
– Mitwirkungspflicht (Mindestumfang seitens Behörden gefordert schwankend je nach Bundesland)
– Abgabemenge pro Monat max. 50g Cannabis / je Einzelabgabe max. 25g identisch zur Besitzobergrenze im öffentlichen Raum
Weitere Informationen dazu findest du auf der Infoseite zu Anbauvereinigungen bald nachfolgend …
Besitzmengen
Gemäß §3 KCanG – Erlaubter Besitz von Cannabis, gelten folgende Besitzmengen:
Öffentlichkeit
Erlaubt: bis 25g / Ordnungswidrigkeit: 26 bis 30g / Straftat: Mehr als 30g
Privates häusliches Umfeld
Erlaubt: bis 50g / Ordnungswidrigkeit: 51 bis 60g / Straftat: Mehr als 60g
Hinweis:
Aufgrund der sogenannten nicht-geringen Menge als strafverschärfender Aspekt, vom BGH nach aktueller Rechtsprechung gültig hierbei der alte Wert aus BtMG-Zeiten, also 7,5g rein THC-Wirkstoffgehalt. Liegt man darüber, erfolgt eine Einstufung als „besonders schwerer Fall“ mit einem erhöhten Strafrahmen.
Genaues dazu in einem eigenen Beitrag nachfolgend …
Eigenanbau
Im Konsumcannabisgesetz geregelt ist auch der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenbedarf. Es gelten Beschränkungen bei der Anzahl Pflanzen sowie Vorgaben zur Aufbewahrung bzw. Zugriffssicherung und dem Standort.
Vorgaben hierbei:
– max. 3 Pflanzen
– Anbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt
– Outdoor nur auf Balkon/Terrasse oder im Garten, sofern dieser vollständig eingezäunt ist (Zaunhöhe befriedete Grundstücke standard)
Weitere Informationen dazu auf der Eigenanbau Infoseite bald nachfolgend …
Konsumverbot
Konsumverbote nach §5 KCanG regeln den Konsum in der Öffentlichkeit.
Es gelten folgende Vorgaben – kein Konsum:
– in/auf dem Gelände von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Anbauvereinigungen sowie in Sichtweite (gilt bis max. 100m)
– in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr
– in militärischen Bereichen der Bundeswehr
Strafvorschriften
Strafvorschriften im Cannabisgesetz orientieren an den Straftatbeständen im BtMG.
Trotz Entkriminalisierung ist folgendes weiterhin verboten:
– Verschenken von Cannabis
– Edibles
– Lösungsmittelhaltige Extraktion
– sonstige bisher verbotene Handlungen in Bezug zu Cannabis, mit Ausnahme der im CanG neu geregelten Erlaubnisbereiche für den privaten Eigengebrauch privat oder in Anbauvereinigungen
Nutzhanf
Der Bereich Nutzhanf wurde ebenfalls im Konsum-Cannabisgesetz erfasst, bei dem es stets um EU-zertifizierte Nutzhanfsorten geht.
Leider entfiel im Gesetzgebungsverfahren die Rauschklausel nicht, was im Nutzhanfliberalisierungsgesetz (NLG) von der Ampel-Regierung hätte korrigiert werden sollen, wozu es leider aufgrund des Platzens der Koalition nicht kam. In dieser Folge sind Landwirte, Weiterverarbeiter und Händler von Nutzhanf und CBD Produkten auch weiterhin rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt.
Branche
Durch Neuregelung der rechtlichen Rahmensituation von Cannabis auf Rezept, wurde ein Boom am Markt um Medizinalcannabis ausgelöst.
Für national lizensierte Produzenten wurden die Mengenbeschränkungen aufgehoben, was Produktionsmengen anwachsen ließ. Parallel boomt auch der Import von Medizinalcannabis, was ein rapide wachsendes Angebot mit vielen neuen Marktteilnehmern zur Folge hat. Mit mittlerweile über 1400 Sorten in Deutschland lieferbar gemäß Preisvergleichsseiten und einem insgesamt gesunkenen Preisniveau profitieren auch Patienten vom Boom bei Medizinalcannabis und der Goldgräber-Stimmung unter den Unternehmen, durch deren wachsendes Überangebot das Preisniveau auch weiter sinken dürfte.
Auch viele US-Marken haben den Weg in den Medizinalmarkt geschafft, was den Boom weiter antreibt.
Patienten
Für Patienten führte die Neuregelung gemäß Medizinal-Cannabisgesetz durch den insgesamt vereinfachten Zugang ebenfalls zu einer deutlichen Verbesserung der Situation. Der Kreis der verschreibenden Facharztrichtungen und Zusatzqualifikationen unter Ärzten wurde erweitert und digitale Verschreibungen per Telemedizin boomen seither ebenfalls.
Sowohl von der wachsenden Anzahl an Telemedizin Anbietern als auch dem generell boomenden Markt mit zunehmender Produktvielfalt und sinkenden Preisen, profitieren Patienten hier auf mehreren Ebenen.

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