Cannabisgesetz infoseite

Cannabisgesetz Informationen

Cannabisgesetz Informationen und Übersicht rund um das Gesetz zur Entkriminalisierung von Cannabis in Deutschland. Das CanG trat zum 1.4.2024 in Kraft und regelt den Umgang mit Cannabis in einem eigenen Gesetz und ist seither nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) integriert. Unterteilt ist es in die Bereiche Konsum-Cannabisgesetz, in dem auch der Umgang mit Nutzhanf geregelt ist sowie das Medizinal-Cannabisgesetz.

Durch die rechtliche Neueinstufung von Cannabis, in dessen Folge der Betäubungsmittel-Status wegfiel, wurde insbesondere der Umgang mit Medizinalcannabis für Ärzte, Apotheken, Hersteller, Großhändler und alle weiteren in der Warenkette beteiligten Unternehmen vereinfacht. In Folge der rechtlichen Neueinstufung boomte der Markt um Medizinalcannabis, das Angebot wuchs und der Durschnittspreis sank. Eine Entwicklung, die durch eine aktuelle Gesetzgebungsinititiative von CDU/CSU vorangetrieben, bald vor erheblichen Einschränkungen steht und ausgebremst zu werden droht, obwohl eine effektive Schwarzmarktverdrängung hierüber erfolgt.

Der private Umgang zu Freizeitzwecken ist geregelt im Konsum-Cannabisgesetz (KCanG). Dies umfasst sog. Anbauvereinigungen zum Zwecke des nicht-kommerziellen gemeinschaftlichen Eigenanbaus, den privaten Eigenanbau sowie Vorgaben zu Besitz, Konsumverboten und Gesetzesverstöße mit neuen Strafvorschriften.

Konsum-Cannabisgesetz

Im Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) ist der Umgang mit Cannabis zu Freizeitzwecken vollumfassend geregelt. Erlaubt ist der legale Besitz und Eigenanbau in begrenztem Umfang. Alles weiterhin illegale ist in den Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten erfasst. Es gelten strenge Vorgaben für den Umgang mit Cannabis zu Freizeitzwecken, darunter Regelungen zur Aufbewahrung, Mengenbeschränkungen, Jugendschutz inkl. Konsumvorgaben (Konsumverbote) und ein generelles Werbeverbot. Darüber hinaus wird im KCanG auch der Umgang mit Nutzhanf geregelt.

Anbauvereinigungen

Im Rahmen der sogenannten Anbauvereinigungen ist nach erteilter Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde der gemeinschaftliche, nicht-kommerzielle Anbau erlaubt.
Anbauvereinigungen oder auch umgangssprachlich oft als Cannabis Social Club (CSC) bezeichnete Anbaugemeinschaften können als eingetragene Vereine (e.V.) oder als Genossenschaft ausgegründet werden.

Es gelten strenge Vorgaben an Verantwortliche, Standort und Betrieb wie:
– Keine Vorstrafen wegen Cannabis bei Vorsitzenden bzw. Verantwortlichen
– 500 Mitglieder maximal
– Versand-/Lieferverbot
– Verbot von sozialversicherungspflichtigen Angestellten im Anbau (max. Minijob)
– Mitwirkungspflicht (Mindestumfang seitens Behörden gefordert schwankend je nach Bundesland)
– Abgabemenge pro Monat max. 50g Cannabis / je Einzelabgabe max. 25g identisch zur Besitzobergrenze im öffentlichen Raum

Weitere Informationen dazu findest du auf der Infoseite zu Anbauvereinigungen bald nachfolgend …

Besitzmengen

Gemäß §3 KCanG – Erlaubter Besitz von Cannabis, gelten folgende Besitzmengen:
Öffentlichkeit
Erlaubt: bis 25g / Ordnungswidrigkeit: 26 bis 30g / Straftat: Mehr als 30g
Privates häusliches Umfeld
Erlaubt: bis 50g / Ordnungswidrigkeit: 51 bis 60g / Straftat: Mehr als 60g

Hinweis:
Aufgrund der sogenannten nicht-geringen Menge als strafverschärfender Aspekt, vom BGH nach aktueller Rechtsprechung gültig hierbei der alte Wert aus BtMG-Zeiten, also 7,5g rein THC-Wirkstoffgehalt. Liegt man darüber, erfolgt eine Einstufung als „besonders schwerer Fall“ mit einem erhöhten Strafrahmen.

Genaues dazu in einem eigenen Beitrag nachfolgend …

Eigenanbau

Im Konsumcannabisgesetz geregelt ist auch der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenbedarf. Es gelten Beschränkungen bei der Anzahl Pflanzen sowie Vorgaben zur Aufbewahrung bzw. Zugriffssicherung und dem Standort.

Vorgaben hierbei:
– max. 3 Pflanzen
– Anbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt
– Outdoor nur auf Balkon/Terrasse oder im Garten, sofern dieser vollständig eingezäunt ist (Zaunhöhe befriedete Grundstücke standard)

Weitere Informationen dazu auf der Eigenanbau Infoseite bald nachfolgend …

Konsumverbot

Konsumverbote nach §5 KCanG regeln den Konsum in der Öffentlichkeit.
Es gelten folgende Vorgaben – kein Konsum:
– in/auf dem Gelände von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Anbauvereinigungen sowie in Sichtweite (gilt bis max. 100m)
– in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr
– in militärischen Bereichen der Bundeswehr

Strafvorschriften

Strafvorschriften im Cannabisgesetz orientieren an den Straftatbeständen im BtMG.
Trotz Entkriminalisierung ist folgendes weiterhin verboten:
– Verschenken von Cannabis
– Edibles
– Lösungsmittelhaltige Extraktion
– sonstige bisher verbotene Handlungen in Bezug zu Cannabis, mit Ausnahme der im CanG neu geregelten Erlaubnisbereiche für den privaten Eigengebrauch privat oder in Anbauvereinigungen

Nutzhanf

Der Bereich Nutzhanf wurde ebenfalls im Konsum-Cannabisgesetz erfasst, bei dem es stets um EU-zertifizierte Nutzhanfsorten geht.

Leider entfiel im Gesetzgebungsverfahren die Rauschklausel nicht, was im Nutzhanfliberalisierungsgesetz (NLG) von der Ampel-Regierung hätte korrigiert werden sollen, wozu es leider aufgrund des Platzens der Koalition nicht kam. In dieser Folge sind Landwirte, Weiterverarbeiter und Händler von Nutzhanf und CBD Produkten auch weiterhin rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt.

Medizinal-Cannabisgesetz

Im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist der Umgang mit Medizinalcannabis geregelt. Durch Wegfall des BTM-Status entfallen auch gewisse Dokumentations- und Sicherungsvorgaben, es gelten nun die Vorgaben in Kombination mit dem Arzneimittelgesetz für rezeptpflichtige Arzneimittel wie Ibuprofen 600 und andere gängige Medikamente. Ziel der Neuregelung war es unter anderem, einen vereinfachten Zugang zu Cannabis als Medizin zu ermöglichen. Im Anbau entfielen die Obergrenzen für nationale Lizenznehmer und der Import boomt.
Eine Entwicklung, die CDU/CSU aktuell mit einem Gesetzentwurf zur MedCanG Verschärfung wieder einschränken möchte, zum Nachteil einer Multimilliarden Branche, die effektiv den Schwarzmarkt verdrängt sowie vielen hunderttausenden Betroffenen.

Veränderungen bei Cannabis auf Rezept

Branche

Durch Neuregelung der rechtlichen Rahmensituation von Cannabis auf Rezept, wurde ein Boom am Markt um Medizinalcannabis ausgelöst.
Für national lizensierte Produzenten wurden die Mengenbeschränkungen aufgehoben, was Produktionsmengen anwachsen ließ. Parallel boomt auch der Import von Medizinalcannabis, was ein rapide wachsendes Angebot mit vielen neuen Marktteilnehmern zur Folge hat. Mit mittlerweile über 1400 Sorten in Deutschland lieferbar gemäß Preisvergleichsseiten und einem insgesamt gesunkenen Preisniveau profitieren auch Patienten vom Boom bei Medizinalcannabis und der Goldgräber-Stimmung unter den Unternehmen, durch deren wachsendes Überangebot das Preisniveau auch weiter sinken dürfte.
Auch viele US-Marken haben den Weg in den Medizinalmarkt geschafft, was den Boom weiter antreibt.

Patienten

Für Patienten führte die Neuregelung gemäß Medizinal-Cannabisgesetz durch den insgesamt vereinfachten Zugang ebenfalls zu einer deutlichen Verbesserung der Situation. Der Kreis der verschreibenden Facharztrichtungen und Zusatzqualifikationen unter Ärzten wurde erweitert und digitale Verschreibungen per Telemedizin boomen seither ebenfalls.

Sowohl von der wachsenden Anzahl an Telemedizin Anbietern als auch dem generell boomenden Markt mit zunehmender Produktvielfalt und sinkenden Preisen, profitieren Patienten hier auf mehreren Ebenen.

Aktuelle Kritik am Cannabisgesetz Symbolbild

Aktuelle Kritik am Cannabisgesetz

Das Cannabisgesetz steht derzeit aus vielen Richtungen überwiegend in unverhältnismäßigem Maße in der Kritik. Sowohl im Geltungsbereich vom Konsum-Cannabisgesetz sowie dem Medizinal-Cannabisgesetz fordern Kritiker noch vor Abschluss der Evaluation bereits Gesetzesänderungen. Die Kritikpunkte an der aktuellen Gesetzgebung zu Cannabis in Deutschland sind vielseitig. Um welche Aspekte es dabei geht, nachfolgend aufgelistet.

Kritik am Konsum-Cannabisgesetz

Textbeiträge rund um Kritik am Konsum-Cannabisgesetz:

Besitzmengen

Die öffentliche Besitzmenge von 25g steht insbesondere aus Sicherheitskreisen in der Kritik.
Sie wäre zu hoch und würde die Bekämpfung des Straßenhandels erschweren.

Eigenanbau

Drei Pflanzen sind nach Meinung des Bundesdrogenbeauftragten Streeck „enorm viel“ mit Verweis auf praxisferne Erntemengen. Obacht möglicher Vorschläge, die Pflanzenanzahl zu beschränken oder gar den Eigenanbau gänzlich

Konsumverbote

Konsumverbotszonen seien zu kleinteilig und für ortsunkundige Personen zu schwer nachzuvollziehen. Bis heute gibt es keine vom Bund zur Verfügung gestellte „Bubatzkarte“. Lediglich private Anbieter mit teils unzureichend präzisen Angaben.

Anbauvereinigungen

Anbauvereinigungen sind überreguliert, weshalb die erwarteten Zahlenentwicklungen nicht ansatzweise erreicht wurden.
Im Bundesland Bayern gibt es trotz Lizenzerteilung, aufgrund Behördenschikane weiterhin keine aktiv anbauende oder abgebende Anbauvereinigung.

Strafvorschriften

Einer der größten Mängel an den neu gefassten Strafvorschriften ist die nicht-geringe Menge als strafverschärfender Aspekt, leider vom Gesetzgeber undefiniert.
In der Folge setzte der BGH praxisferner Weise den Wert auf 7,5g rein THC, wie schon zu BtMG-Zeiten fest.

Stecklings-Problematik

Obwohl Cannabis Stecklinge als Vermehrungsmaterial klar von der in Anzahl und Menge regulierten Cannabispflanze unterschieden werden, hält die Justiz an einer überrestriktiven Auslegung fest.

Zum Nachteil für Unternehmer und Eigenanbauer, die somit auf einen florierenden Stecklingsmarkt derzeit noch verzichten müssen.

Kritik am Medizinal-Cannabisgesetz

Textbeiträge rund um Kritik am Medizinal-Cannabisgesetz:

Umstrittene Verschreibungspraxis in Telemedizin

Bei Cannabis auf Rezept boomen Telemedizin Anbieter, die oftmals basierend med. Fragebögen Rezepte ausstellen, was nach Ansicht von Fachverbänden nicht den medizinisch fachlichen Standards entsprechen würde.

Rezeptmissbrauch

Die steigende Anzahl an Verschreibungen basiert nach Ansicht von Kritikern überwiegend auf einem zunehmenden Rezeptmissbrauch, der begünstigt wird durch die ebenfalls in der Kritik stehende Verschreibungspraxis bei Cannabis auf Rezept, per Fragebogen only die Anamnese vorzunehmen, was bei Telemedizin Plattformen derzeit verbreitet ist.